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Wegerecht aus Gewohnheit
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat in seinem neuen Urteil klargestellt, dass Wegerechte nicht automatisch dadurch gelten, dass sie jahrelang so genutzt wurden und damit anders entschieden als zuvor das LG Aachen und das OLG Köln. Absolute Sicherheit besitzt ein Wegerecht nur dann, wenn es im Grundbuch eingetragen ist. Das Wegerecht gilt als Bestandteil des Grundstücks und wird somit auch bei Eigentumswechsel mit übertragen. Käufer eines Grundstückes sollten sich daher diesbezüglich immer Klarheit über das Grundbuch verschaffen und sich keinesfalls auf privatrechtliche Verträge oder mündliche Aussagen verlassen. Man unterscheidet zwischen dem „herrschenden Grundstück“, also dem Grundstück, welches von der Grunddienstbarkeit des Wegerechts profitiert und dem „dienenden Grundstück“, also dem Grundstück, von dem ein Teil als Weg zur Verfügung gestellt werden muss. Der Eigentümer des dienenden Grundstücks darf den entsprechenden Teil nicht durch Bebauung oder Bepflanzung behindern. Der Nutzer des Weges darf allerdings diesen Teil auch nur als Weg nutzen und nicht als Parkplatz oder sonstiges.