Pflegestufe

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Rund um das Thema Wohnen im Alter

Das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit wird mittels sogenannter Pflegestufen beschrieben. In die Pflegestufe I wird eingestuft, wessen Pflegebedürftigkeit erheblich ist, bei schwerer Pflegebedürftigkeit liegt die Pflegestufe II und bei schwerster Pflegebedürftigkeit die Pflegestufe III vor. Von einer „Pflegestufe 0“ wird umgangssprachlich gesprochen, wenn zwar ein Hilfebedarf bei der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung vorhanden ist, aber nicht in einem Ausmaß, das nach den Definitionskriterien als erheblich gilt, oder wenn ein Betreuungsbedarf besteht, der sich nicht auf die definierten Alltagsverrichtungen bezieht. Dies ist häufig bei Demenzkranken der Fall.

Die Einstufung richtet sich danach, wie häufig und zu welchen Tageszeiten die Hilfe benötigt wird und wie viel Zeit hierfür ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung durchschnittlich benötigt (§ 15 SGB XI). Die Prüfung, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt, nimmt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder andere unabhängige Gutachter vor. Definiert ist sowohl ein Mindestbedarf bei der Grundpflege (Hilfe bei den Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität) als auch insgesamt. Bis 2017 soll in Deutschland per Gesetz ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt werden.

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Pflegebedürftigkeit aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Lizenz Creativ Commons Attribution/ShareAlike. In Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.

 

 

Pflegestufe I
(erhebliche Pflegebedürftigkeit)

Pflegestufe II
(schwere Pflegebedürftigkeit)

Pflegestufe III
(schwerste Pflegebedürftigkeit)

Bedarf an Hilfe bei Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität (Grundpflege)

bei wenigstens zwei Verrichtungen mindestens zu einer Tageszeit

mindestens zu drei Tageszeiten

rund um die Uhr, auch nachts

durchschnittlicher täglicher Aufwand für die Grundpflege

mehr als 45 Minuten

mindestens 120 Minuten

mindestens 240 Minuten

Bedarf an Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung

mehrfach in der Woche

mehrfach in der Woche

mehrfach in der Woche

durchschnittlicher täglicher Aufwand für die Hilfe gesamt

mindestens 90 Minuten

mindestens 180 Minuten

mindestens 300 Minuten

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