Der Einsatz von Pflegehilfsmitteln kann die Pflege eines Pflegebedürftigen erleichtern oder dessen Beschwerden mindern. Anspruch auf Pflegehilfsmittel haben Personen, deren Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Sozialgesetzbuch (§ 40 SGB XI) vorliegt, oder Personen, bei denen es gilt, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine bestehende auszugleichen.
Technische Pflegehilfsmittel sind langlebige Pflegehilfsmittel, die den Versicherten vorrangig leihweise überlassen werden. Der Anspruch umfasst laut § 40 SGB XI neben dem Pflegehilfsmittel selbst auch die notwendigen Änderungen, Instandsetzungen und Ersatzbeschaffung sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen eine Zuzahlung von 10 %, höchstens jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel, an die abgebende Stelle leisten, insofern sie nicht gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1, 2 und 6 sowie Abs. 2 und 3 des SGB V ganz oder teilweise von Zuzahlung befreit sind. Das Pflegehilfsmittelverzeichnis enthält folgende von der Pflegekasse zu vergütende Pflegehilfsmittel : Produktgruppe 50: Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
Pflegebetten
Pflegebettenzubehör
Pflegebettzurichtungen
Spezielle Pflegebett-Tische
Pflegeliegestühle
Produktgruppe 51: Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene
Waschsysteme
Duschwagen
Produkte zur Hygiene im Bett (Bettpfannen, Urinflaschen, Urinschiffchen, wiederverwendbare saugende Bettschutzeinlagen) Produktgruppe 52: Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung/Mobilität
Hausnotrufsysteme, Solitärgeräte
Hausnotrufsysteme, angeschlossen an eine Zentrale
Produktgruppe 53: Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden
Lagerungsrollen, Lagerungshalbrollen
Im Rahmen des Elften Sozialgesetzbuchs (§ 40 SGB XI) haben Pflegebedürftige Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, wie Krankenunterlagen sowie Hygiene- und Schutzmittel, die eine keimfreie und sichere Pflege ermöglichen, sind speziell für den Einmalgebrauch geeignet. Leistungsträger für die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind die Pflegekassen.
Das Pflegehilfsmittelverzeichnis enthält folgende von der Pflegekasse zu vergütende Pflegehilfsmittel zum Verbrauch : Produktgruppe 54: Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
Saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch
Schutzbekleidung (Einmalhandschuhe, Schutzschürzen, Fingerlinge, Mundschutz)
Desinfektionsmittel
Pflegehilfsmittel der Produktgruppe 54 werden direkt von einem zugelassenen Leistungserbringer, wie einem Home-Care-Service-Unternehmen, Sanitätshaus oder einer Apotheke, bezogen.
Pflegebedürftige haben laut dem Elften Sozialgesetzbuch (§ 40 SGB XI) grundsätzlich Anspruch auf eine Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, insofern diese zur Erleichterung der Pflege beitragen. Mit Hilfe der zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel kann die Einhaltung der Hygiene bei der häuslichen Pflege gewährleistet werden. Im Rahmen der Pflegehilfsmittelpauschale können die Kosten für die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch von der Pflegekasse in einer Höhe von bis zu 31 Euro übernommen werden. Anspruch auf die Unterstützung haben pflegebedürftige Personen, die von einer privaten Person im häuslichen Umfeld, auch mit teilweiser Unterstützung professioneller Pflegedienste, gepflegt werden. Die monatliche Pauschale wird durch das 1. Pflegestärkungsgesetz, das am 1. Januar 2015 in Kraft treten soll, von 31 Euro auf 40 Euro pro Monat angehoben.
Um Pflegebedürftigen mit einer Pflegestufe und ihren Pflegenden den häuslichen Alltag zu erleichtern und das Risiko der Keimverbreitung und Krankheitsübertragung durch eine hygienische Umgebung minimal zu halten, gibt es die Möglichkeit, Pflegepakete zu beantragen. Diese Pakete beinhalten sogenannte Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Hierzu zählen folgende Hygiene- und Schutzprodukte:
Krankenunterlagen
Vinylhandschuhe
Händedesinfektion
Flächendesinfektion
Einmalschürzen
Mundschutz
Fingerlinge
Die von Home-Care-Service-Unternehmen angebotenen Pflegepakete werden auf häufige Pflegesituationen oder individuelle Bedürfnisse angepasst und dem Pflegebedürftigen monatlich zugesendet. Die Kostenübernahme für die Pflegepakete kann im Rahmen der Pflegehilfsmittelpauschale in einer Höhe von derzeit bis zu 31 Euro pro Monat bei der Pflegekasse beantragt werden. Manche Anbieter bieten den berechtigten Versicherten nicht nur die monatliche Versorgung mit bedarfsgerechten Pflegepaketen, sondern auch Unterstützung bei der Beantragung und Klärung der Kostenübernahme durch die jeweils zuständige Pflegekasse.
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