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Mietkaution
Üblicherweise muss der Mieter zu Beginn eines Mietverhältnisses beim Vermieter eine Kaution hinterlegen, für den Fall, dass er seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht nachkommt. Das ist z. B. der Fall, wenn Mietrückstände aufgelaufen sind, Betriebskosten nicht gezahlt werden oder Schäden an der Mietsache entstanden sind. Die maximale Höhe der Mietkaution beträgt drei Nettokaltmieten und ist z. B. als Barkaution, Sparbuch, als Bürgschaft oder über die sogenannte Mietkautionsversicherung zu leisten. Der Vermieter ist verpflichtet, die Kautionszahlung getrennt von seinem übrigen Vermögen und zum üblichen Zinssatz anzulegen. Hierüber hat der Vermieter auf Verlangen einen Nachweis zu erbringen. Fällig ist die Mietkaution mit Beginn des Mietverhältnisses. Der Mieter hat aber das Recht, diese in drei Raten zu zahlen, wobei die erste Rate zu Beginn des Mietverhältnisses dem Vermieter zugegangen sein muss. Die 2. und die 3. Rate können dann im 2. und 3. Mietmonat gezahlt werden. Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Vermieter bis zu 12 Monaten das Recht, zu prüfen, ob ggf. noch Ansprüche gegen den Mieter offen sind und solange die Kaution einzubehalten. Für den Mieter ist dies oft ungünstig, da er zumeist für die neue Wohnung ebenfalls eine Kaution hinterlegen muss. Abhilfe schafft hier die Beibringung der Mietkaution über die Mietkautionsversicherung. Hierbei wird nicht das Geld direkt übergeben, sondern lediglich eine Urkunde beim Vermieter hinterlegt.