Gemeinbedarfsfläche

Baugesetzbuch

Gemeinbedarfsfläche ist ein Begriff aus dem Bau- und Planungsrecht. Das Baugesetzbuch regelt in §5 und §9 die Darstellung bzw. Festsetzung dieser Flächen in Flächennutzungs- und Bebauungsplänen. Auf solchen Flächen dürfen nur Einrichtungen und Anlagen errichtet werden, die der Allgemeinheit dienen, beispielsweise Kindertagesstätten, Schulen, Kirchen oder kulturelle Einrichtungen.

Sie möchten Ihre Immobilie verkaufen?

Immobilie bewerten
Wir bewerten Ihre Immobilie kostenfrei vor Ort und informieren Sie unverbindlich zum Verkauf.

Fachbegriffe der Immobilienbewertung

Da es sich hier um einen zitierten Text aus Wikipedia handelt übernehmen wir keine Haftung im Sinne einer Rechtsberatung über die Richtigkeit der Inhalte. Er dient der allgemeinen Bildung und Information, nicht der Beratung bei individuellen rechtlichen Anliegen. Ziehen Sie in Erwägung, sich wegen Ihres Anliegens an einen Anwalt oder an eine Beratungsstelle zu wenden. Gerne helfen wir Ihnen bei der Suche nach einem Anwalt weiter.  Der  Artikel basiert auf dem Artikel Gemeinbedarfsfläche aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Lizenz Creativ Commons Attribution/ShareAlike. In Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.