Gemeinbedarfsfläche ist ein Begriff aus dem Bau- und Planungsrecht. Das Baugesetzbuch regelt in §5 und §9 die Darstellung bzw. Festsetzung dieser Flächen in Flächennutzungs- und Bebauungsplänen. Auf solchen Flächen dürfen nur Einrichtungen und Anlagen errichtet werden, die der Allgemeinheit dienen, beispielsweise Kindertagesstätten, Schulen, Kirchen oder kulturelle Einrichtungen.
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