Ersatzpflege („Verhinderungspflege“)

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Rund um das Thema Wohnen im Alter

Ist bei häuslicher Pflege die Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen (z. B. Geburtstage, Gartenarbeit, Arzt-/Friseurbesuche, Kino, Fernsehabend) an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für die notwendige Ersatzpflege (auch Verhinderungspflege genannt), wenn die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat (§ 39 SGB XI).

Höhe der Leistung

Die Kosten werden jährlich für eine Dauer von bis zu insgesamt 4 Wochen und bis zu einem Höchstbetrag von 1550 € übernommen. Bei der Ersatzkraft kann es sich auch um einen professionellen Pflegedienst handeln. Ist die Ersatzkraft mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert oder lebt sie im gleichen Haushalt, ist die Leistung auf den Betrag des Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe begrenzt. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ersatzpflege erwerbsmäßig ausgeübt wird. Erwerbsmäßig wird die Pflege dann ausgeübt, wenn die Pflegeperson innerhalb der letzten 12 Monate bereits einen anderen Pflegebedürftigen für mindestens 8 Tage gepflegt hat oder die Pflegeperson den Pflegebedürftigen im Rahmen der Ersatzpflege für länger als 4 Wochen (28 Tage) am Stück pflegt.

In diesem Fall steht auch Verwandten und Verschwägerten der Höchstbetrag von 1550 € zur Verfügung. Tatsächliche höhere Aufwendungen müssen nachgewiesen werden, beispielsweise für die Reinigung der Pflegekleidung, für Fahrtkosten, Kosten für die anderweitige Unterbringung eines Kindes während der Pflegetätigkeit, Verdienstausfall. Diese weiteren Aufwendungen werden unabhängig von dem geltenden Höchstbetrag geleistet. Kosten, die der Pflegeperson durch den Arbeitsausfall im eigenen Haushalt entstehen, sind nicht erstattungsfähig.

Pflegegeldbezug während des Bezugs von Ersatzpflege

Während der Dauer des Bezugs der Ersatzpflege wird nur hälftiges Pflegegeld gezahlt. Für den ersten und den letzten Tag dieser Pflege wird volles Pflegegeld gezahlt. Der Anspruch auf Pflegegeld kann auch bereits vor Ablauf der 28 Tage wieder aufleben, sobald der Höchstbetrag von 1550 € überschritten wurde. Ist die Pflegeperson weniger als 8 Stunden verhindert, handelt es sich um so genannte „stundenweise Verhinderungspflege“. Dabei wird das Pflegegeld nicht gekürzt, und der Zeitraum wird nicht auf die Höchstdauer von 28 Tagen angerechnet.

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Pflegeversicherung aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Lizenz Creativ Commons Attribution/ShareAlike. In Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.

Makler Berlin