Eigenbedarfskündigung

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Eigenbedarfskündigung

Der Vermieter kann ein Mietverhältnis nur kündigen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Als ein solches gilt auch der Eigenbedarf, d.h. der Eigentümer möchte entweder selbst die Immobilie beziehen oder benötigt diese für Familienangehörige (z. B. Eltern, Kinder, Enkel, Geschwister).

 

Voraussetzungen und Fristen

Nach Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung und anschließender Veräußerung gilt in Berlin und Brandenburg zugunsten des Mieters eine Sperrfrist von 10 Jahren, d.h. innerhalb dieser Zeit kann keine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen werden.

 

Ist diese Frist verstrichen, kann der Vermieter bei Vorliegen der Voraussetzungen aufgrund seines berechtigten Interesses kündigen. Da es sich um eine ordentliche Kündigung handelt, gelten die Fristen des BGB und richten sich nach der bisherigen Mietdauer.

 

Form

Die schriftliche Kündigung muss die Gründe des Eigenbedarfs vollständig und ausführlich enthalten, da sich in einem eventuellen Klageverfahren der Vermieter nur auf die in dem Kündigungsschreiben erwähnten Angaben beziehen kann. Der Vermieter hat den Mieter zudem auf die Möglichkeit des Widerspruchs (inkl. Form und Frist) hinzuweisen.

 

Was noch…

Besitzt der Vermieter weitere Immobilien so muss er dem Mieter gegebenenfalls freie Alternativwohnungen zu vergleichbaren Konditionen anbieten.

 

Ein Mieter kann der Eigenbedarfskündigung (schriftlich spätestens 2 Monate vor Ende des Mietverhältnisses) widersprechen, wenn die Kündigung eine Härte darstellt. Hierzu zählen u.a. Alter, Krankheit und/oder Behinderung.

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