Als betreutes Wohnen werden Wohnformen bezeichnet, in denen Menschen Unterstützung finden, die je nach Lebenssituation unterschiedliche Formen der Hilfe benötigen. Das sind beispielsweise alte, psychisch kranke bzw. seelisch, geistig und/oder körperlich behinderte Menschen, Obdachlose oder Jugendliche. Die Betreuung wird durch Sozialarbeiter bzw. Psychologen, Erzieher, Therapeuten oder Pflegekräfte gewährleistet. In verschiedenen Bundesländern wird die unterstützende Person auch als Sozialbeistand bezeichnet. Die Betreuung soll bei gleichzeitiger Unterstützung zur Bewältigung der individuellen Probleme die größtmögliche Autonomie gewährleisten. Die rechtliche Betreuung ist beim "Betreuten Wohnen" nicht miteingeschlossen. Eine besondere Ausprägung ist das Betreute Wohnen für ältere Menschen, die nicht zwangsläufig einen ausgeprägten Hilfe-, Betreuungs- und/oder Pflegebedarf haben, jedoch in einer Wohnanlage leben wollen, die neben barrierefreiem Wohnraum eine Reihe von Grundleistungen im Bereich der Sicherheit, allgemeiner Betreuung und sog. niedrigschwelliger Unterstützungsleistungen bietet, die das selbständige Leben im Alter wenn nicht ermöglichen, so doch jedenfalls erleichtern.
Als Wohnformen sind grundsätzlich zu unterscheiden das ambulant betreute Wohnen, das Wohnen in betreuten Wohngemeinschaften und das Betreute Wohnen für Senioren. Dabei gibt es verschiedene Formen der Betreuung, je nach individuellem Bedarf. So gibt es Personen, die in ihrer eigenen Wohnung leben und Unterstützung von ihrem Einzelfallhelfer oder einem ambulanten Pflegedienst erhalten. Der Bedarf kann wenige Stunden pro Woche betragen oder auch deutlich mehr. Hierbei ist oft nur wichtig, dass die zu betreuende Person an ihre regelmäßigen Pflichten erinnert wird, also eine Hilfestellung für alltägliche Erledigungen erfährt. Beim Betreuten Wohnen als Wohnform im Alter wird vom Anbieter und/oder von einem mit ihm kooperierenden Dienstleister einerseits das Wohnen in Form einer eigenen, abgeschlossenen Wohnung regelmäßig über einen Mietvertrag und andererseits ein Paket an allgemeinen Unterstützungsleistungen / Grundleistungen über einen sog. Betreuungsvertrag oder Servicevertrag erbracht. Daneben stehen die Wahlleistungen, bzgl. derer der Mieter Wahlfreiheit hat.
Als Wohnform gehört das Betreute Wohnen für Senioren nicht zu den Heimen im Sinne des Heimgesetzes bzw. der im Zuge der Umsetzung der Föderalismusreform entstandenen Landesheimgesetze. Rechtlich besteht jeweils ein eigenständiger Haushalt mit einem zielgruppenspezifischen Betreuungsangebot, dessen Inhalte vertraglich geregelt sind. Eine andere Form ist das gemeinsame Zusammenleben in therapeutischen Wohngemeinschaften. Auch hier gibt es Unterschiede im Grad der Betreuung. Hierbei kann grob unterschieden werden zwischen Rund-um-die-Uhr-Betreuung und Betreuung, die nur tagsüber bzw. zu bestimmten Zeiten stattfindet. Erfolgt die Betreuung – beispielsweise bei psychisch Kranken – nicht Rund-um-die-Uhr, dann wird das Wohnen, sei es in Wohngemeinschaft oder Einzelwohnen, als Ambulant Betreutes Wohnen bezeichnet. Die Kosten für den Sozialhilfeträger liegen hierbei mit fünfhundert bis eintausend Euro pro Monat deutlich unter den intensiver betreuten Formen, letztere wird auch als halbstationär oder stationär bezeichnet.
Besonders in therapeutischen Wohngemeinschaften betrifft der Aufgabenbereich der Betreuer häufig sehr viele Details im täglichen Leben. Hierzu zählen viele lebenspraktische Dinge wie Körperhygiene, Sauberkeit der Wohnräume, Umgang mit Geld und auch Einkäufe, auch das nach individuellem Bedarf. Auch Beratung in privaten Konflikten kann zum Betreuungsangebot gehören. Oft werden psychologische Beratungen angeboten, um Konflikte zu meistern. In vielen Wohngemeinschaften gibt es regelmäßige Gruppenversammlungen, in denen die Gruppe betreffende Angelegenheiten geklärt werden. Es gibt Konfliktberatung bei Auseinandersetzungen der Bewohner untereinander oder mit den Betreuern.
Selbständig und selbstbestimmt die freie Wahl der Wohnung zu haben, ist ein grundsätzliches menschliches Bedürfnis. Oberstes Ziel ist daher, den Betroffenen so wenig Verantwortung wie nötig abzunehmen, um sie dabei zu fördern, ihr Leben selbständig zu gestalten bzw. eine Unterbringung in einem Altenheim oder Altenpflegeheim zu vermeiden oder so weit wie möglich hinauszuschieben. Es gilt ferner der Grundsatz, dass auch Menschen mit geistiger Behinderung ein Recht auf freie Wohnungswahl und Unverletzlichkeit ihrer Wohnung haben. Bei vielen psychisch kranken Menschen wird angestrebt, ihnen später ein Leben außerhalb der Betreuung zu ermöglichen, ihnen Hilfestellung zu gewährleisten, sich wieder in die Gesellschaft einzugliedern und nach Möglichkeit auch wieder in einen Beruf zu finden.
Ordnungsrecht / Heimrecht / Einrichtungsrecht
Das Betreute Wohnen war als Wohn- und Lebensform unzureichend gesetzlich definiert; eine Legaldefinition gab es nicht. Seitdem das Heimrecht Landesrecht ist, haben bis auf Ausnahmen alle Bundesländer in ihren neuen Landesheim- oder Landeseinrichtungsgesetzen mehr oder minder detaillierte Definitionen aufgenommen.
Sozialrecht
Rechtsgrundlagen finden sich im Sozialgesetzbuch IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) in § 55 Abs. 2 Nr. 6. Hier werden im Rahmen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (Eingliederungshilfe) für Menschen mit Behinderung „Hilfen zu Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten“ als Leistungen genannt. Daraus können sich Ansprüche auf Sozialleistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe (SGB XII) ergeben, das sogenannte „Betreute Wohnen“, worunter meist die o. g. ambulanten Beratungsleistungen und sozialen Dienstleistungen verstanden werden. Das Betreute Wohnen für ältere Menschen ist Privatsache; es gilt kein spezifisches Sozialrecht.
Vertragsrecht
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) findet man keine diesbezügliche Bestimmung, auch nicht in den Ausführungsgesetzen und -verordnungen. Mit dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) sind bestimmte Vertragskonstellationen gesetzlich geregelt worden. Allerdings gilt, dass Wohnen mit allgemeinen Unterstützungsleistungen nicht unter das WBVG fällt. In diesen Fällen gilt für das Wohnen das bürgerliche Mietrecht und für die Betreuung das Dienstvertragsrecht. Beides ist im BGB geregelt.
Das DIN Deutsche Institut für Normung hat allerdings in der DIN-Norm DIN 77800 die Qualitätsanforderungen an Anbieter der Wohnform „Betreutes Wohnen für ältere Menschen“ normiert. Damit besteht zugleich die Möglichkeit für Anbieter des Betreuten Wohnens, ihre Dienstleistung zertifizieren zu lassen. Eine anerkannte Zertifizierungsstelle ist z.B. DIN CERTCO, ein Unternehmen der TÜV Rheinland Group. Begutachtet werden die Angebote des Betreuten Wohnens von akkreditierten Gutachtern des DIS Institut für ServiceImmobilien. Neben der Zertifizierung von bestehenden Wohn- und Betreuungsangeboten gibt es auch die Präzertifizierung von Projekten und Konzepten.
Seit 2012 gibt es zudem einen europäischen Qualitätsstandard für Betreutes Wohnen, die CEN / TS 16118 - Sheltered Housing, die in der Form einer technical specification als Empfehlung des europäischen Normeninstituts CEN Comité Européen de Normalisation für die nationale Normung gilt. Österreich hat diese TS bereits in eine ÖNORM umgesetzt. Die ÖNORM CEN / TS 16118 - Betreutes Wohnen beinhaltet Mindeststandards für die Qualität im Betreuten Wohnen. Auch in Österreich wird diese Norm als Zertifizierungsgrundlage dienen. Präzertifizierungen und Zertifizierungen werden voraussichtlich ab Mitte 2012 möglich sein. Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Betreutes Wohnen aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Lizenz Creativ Commons Attribution/ShareAlike. In Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.