Bauerwartungsland ist Land, dessen Bebaubarkeit in Zukunft mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, zum Beispiel wegen der Nähe einer Stadt oder Gemeinde oder weil in der Nähe bereits erschlossene Gebiete liegen (subjektives Bauerwartungsland), von dessen Bebaubarkeit in naher Zukunft auszugehen ist, da es im gemeindlichen Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt wurde (objektives Bauerwartungsland).
In Deutschland ist der Begriff des Bauerwartungslandes in § 5 Abs. 2 der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) des Bundes legaldefiniert. Er steht auf der Wertentwicklungstreppe bei einer gedachten Entwicklung des Bodens vom Ackerland zum Bauland auf der zweiten Stufe – oberhalb der Flächen der Land- und Forstwirtschaft (Ackerland), aber unterhalb von Rohbauland und baureifem Land.
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